Das vierzehnte Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes ist am 1.10.2025 in Kraft getreten. Studierende der Rechtswissenschaften können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von den Universitäten einen Bachelorgrad verliehen bekommen. Bitte informieren Sie sich zu den Voraussetzungen an der jeweiligen Universität, wir erteilen hierzu keinerlei Auskünfte.
Das Justizprüfungsamt ist ausschließlich zuständig für die Erteilung einer Bescheinigungen nach § 25 a Abs. 1, S. 1, Ziff. 1 Alt. 2 JAG und für die Bestätigung einer bereits erfolgten Zulassung in Hessen.
Wichtig:
Die Bescheinigung nach § 25 a Abs.1, S. 1, Ziff. 1 Alt. 2 JAG beinhaltet keine Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach § 11 Abs. 2 JAG und ersetzt diese auch nicht.
Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 25 a Abs.1, S. 1, Ziff. 1 Alt. 2 JAG sollten erst dann gestellt werden, wenn sämtliche Voraussetzungen nach § 11 Abs.2 JAG i.V.m. 9 Abs.1 JAG hierfür vorliegen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass § 11 Abs. 2 JAG unter anderem voraussetzt, dass mindestens ein Jahr an einer hessischen Universität studiert wurde. Unter Studium ist der Besuch von Lehrveranstaltungen zu verstehen. Allein eine Immatrikulation an einer hessischen Universität reicht nicht aus. Entsprechende Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
Sofern Sie bereits beim Justizprüfungsamt zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen waren, wird Ihnen keine Bescheinigung nach § 25 a Abs. 1, S. 1, Ziff. 1, Alt. 2 JAG erteilt. In diesem Fall können Sie bei der jeweiligen Universität die vom Justizprüfungsamt bereits ausgestellte (Erst-)zulassungsbescheinigung (vgl. Ladungsschreiben) zur staatlichen Pflichtfachprüfung vorlegen. Sollten Sie diese Bescheinigung bereits vernichtet haben, kann Ihnen auf formlosen Antrag (Aktenzeichen bitte angeben) eine Bestätigung über die früher ausgesprochene Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ausgestellt werden. Bitte teilen Sie für die Übersendung der Bestätigung Ihre aktuelle Anschrift mit.
Haben Sie sich zur staatlichen Pflichtfachprüfung angemeldet, aber vor Zulassung wieder abgemeldet, kann Ihnen eine Nichtzulassung bescheinigt werden, sofern die Meldeunterlagen vollständig waren und dies aktenkundig ist. Andernfalls müssen Sie den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 25 a Abs. 1, S. 1, Ziff. 1 Alt. 2 JAG stellen und sämtliche Unterlagen erneut vorlegen.
Bitte kalkulieren Sie für die Bearbeitung Ihres Antrags insbesondere in den ersten Monaten einige Wochen ein. Rückfragen, ob die Unterlagen eingegangen oder vollständig sind oder wie lange die Bearbeitung dauert, werden nicht beantwortet. Sie erhalten keine Eingangsbestätigung, sondern die entsprechende Bescheinigung zu gegebener Zeit per Post.
Die Zulassung ersetzt die Bescheinigung nach § 25 a Abs. 1, S. 1, Ziff. 1 Alt. 2 JAG. Sollten Sie beabsichtigen, demnächst die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung zu beantragen, sehen Sie bitte tunlichst davon ab, zuvor eine Bescheinigung nach § 25 a Abs. 1, S. 1, Ziff. 1 Alt. 2 JAG zu beantragen. Im Meldezeitraum werden Zulassungsanträge bevorzugt bearbeitet. Es kann nicht gewährleistet werden, dass Ihr Antrag nach § 25 a Abs. 1, Ziff. 1 Alt. 2 JAG zeitlich vor der Zulassung bearbeitet wird und Ihnen Ihre im Zusammenhang mit dem Antrag auf Bescheinigung nach § 25 a Abs. 1, S. 1, Ziff. 1 Alt. 2 JAG eingereichten Unterlagen rechtzeitig zurückgesandt werden. Die Verfahren auf Zulassung und Erteilung der Bescheinigung nach § 25a Abs. 1, S. 1, Ziff. 1 Alt. 2 JAG werden hier gesondert geführt. Die eingereichten Unterlagen können nicht bis zur Zulassung verwahrt werden.
Dem Antrag auf Bescheinigung sind folgende Unterlagen beizufügen (§ 9 JAG Hessen):
- Nachweis eines Studiums der Rechtswissenschaft, davon mindestens zwei Jahren an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland und davon mindestens zwei Semester an einer Universität in Hessen, vgl. §11 Abs. 2 JAG Hessen (Vorlage Stammdatenblätter, alternativ Studienverlaufsbescheinigung, aktuelle Studienbescheinigung, bei Universitätswechsel auch Exmatrikulationsbescheinigung)
- Nachweis der Lehrveranstaltung über die Grundlagen des Rechts (Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie oder Rechtssoziologie)
- Nachweis über je eine Übung für Fortgeschrittene mit schriftlichen Arbeiten im Zivilrecht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht, in der mindestens eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind
- Nachweis einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen
- Nachweis einer erfolgreich besuchten rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung oder einem erfolgreich besuchten rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs (im Falle eines fremdsprachlichen Auslandssemesters mit jur. Inhalten Nachweis hierüber möglich)
- Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an praktischen Studienzeiten von insgesamt drei Monaten Dauer in der vorlesungsfreien Zeit
- Nachweis über das Bestehen der Zwischenprüfung
- Etwaige Vorbescheide des JPA (z.B. Anerkennung oder Befreiung von praktischen Studienzeiten oder Fremdsprachennachweis).
- Kopie der Vorder- und Rückseite des Personalausweises der Bewerberin oder des Bewerbers oder eines vergleichbaren der Identitätsfeststellung dienenden Ausweisdokuments, wenn sie/er nicht über einen Personalausweis verfügt, und gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift der Eheurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde.