Informationen zur Einführung eines integrierten Bachelors

Das vierzehnte Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes tritt am 01.10.2025 in Kraft. Studierende der Rechtswissenschaften können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von den Universitäten einen Bachelorgrad verliehen bekommen. Bitte informieren Sie sich zu den Voraussetzungen an der jeweiligen Universität, wir erteilen hierzu keinerlei Auskünfte.

Das Justizprüfungsamt ist ausschließlich zur Erteilung von Bescheinigungen nach

§ 25 a Abs. 1 Ziffer 1 JAG oder zur Bestätigung einer bereits erfolgten Zulassung involviert. Diese Bescheinigungen können erst ab dem 1.10.2025 beantragt und bearbeitet werden. Ein Antragsformular wird hier rechtzeitig zum 1.10.2025 zum Download zur Verfügung gestellt, sehen Sie daher von Beantragungen vor diesem Termin ab.
Wichtig:

Sofern Sie bereits beim Justizprüfungsamt zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen waren, wird Ihnen hier keine Bescheinigung nach § 25 a Abs. 1 Ziffer 1 JAG erteilt.

In diesem Fall können Sie bei der jeweiligen Universität die vom Justizprüfungsamt bereits ausgestellte (Erst-)zulassungsbescheinigung (vgl. Ladungsschreiben) zur staatlichen Pflichtfachprüfung vorlegen. Sollten Sie diese Bescheinigung bereits vernichtet haben, kann Ihnen auf formlosen Antrag (Aktenzeichen bitte angeben) eine Bestätigung über die früher ausgesprochene Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ausgestellt werden. Bitte teilen Sie für die Übersendung der Bestätigung Ihre aktuelle Anschrift mit.

Stichtag für die Erstzulassung ist der 1.1.2020. 
Haben Sie sich zur jur. Prüfung angemeldet, aber vor Zulassung wieder abgemeldet, kann Ihnen eine Nichtzulassung bescheinigt werden, sofern die Meldeunterlagen vollständig waren und dies aktenkundig ist. Andernfalls müssen Sie den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung stellen und sämtliche Unterlagen erneut vorlegen.

Bitte kalkulieren Sie für die Bearbeitung Ihres Antrags insbesondere in den ersten Monaten einige Wochen ein. Rückfragen, ob die Unterlagen eingegangen oder vollständig sind oder wie lange die Bearbeitung dauert, werden nicht beantwortet. Sie erhalten keine Eingangsbestätigung, sondern die entsprechende Bescheinigung zu gegebener Zeit per Post.

Dem Antrag auf Bescheinigung werden folgende Unterlagen beizufügen (analog § 9 JAG, § 2 Abs. 2 JAO Hessen) sein:

  1. Nachweis eines Studiums der Rechtswissenschaft, davon mindestens zwei Jahre an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland und davon mindestens zwei Semester an einer Universität in Hessen, vgl. §11 Abs. 2 JAG Hessen (Vorlage Stammdatenblätter, alternativ Studienverlaufsbescheinigung, aktuelle Studienbescheinigung, bei Universitätswechsel auch Exmatrikulationsbescheinigung)
  2. Erklärung darüber, ob Sie sich vor Stellung des Antrags bereits bei einem anderen Prüfungsamt (wann, wo?) zur Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet haben und ob ggf. bereits ein Genehmigungsbescheid für den Wechsel des Prüfungsamtes vorliegt
  3. Nachweis der Lehrveranstaltung über die Grundlagen des Rechts (Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie oder Rechtssoziologie)
  4. Nachweis über je eine Übung für Fortgeschrittene mit schriftlichen Arbeiten im Zivilrecht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht, in der mindestens eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind
  5. Nachweis einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen
  6. Nachweis einer erfolgreich besuchten rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung oder einem erfolgreich besuchten rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs (im Falle eines fremdsprachlichen Auslandssemesters mit jur. Inhalten Nachweis hierüber möglich)
  7. Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an praktischen Studienzeiten von insgesamt drei Monaten Dauer in der vorlesungsfreien Zeit
  8. Nachweis über das Bestehen der Zwischenprüfung
  9. etwaige Vorbescheide des JPA (z.B. Anerkennung oder Befreiung von praktischen Studienzeiten oder Fremdsprachennachweis).
  10. Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde, alternativ Kopie Personalausweis, bei Namensänderung (z.B. Heirat) Dokumente, aus denen die Namensführung ersichtlich ist.