Nach § 112a DRiG werden Personen, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des Rechtsanwalts nach § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) eröffnet, auf Antrag zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die erforderlichen Kenntnisse erstrecken sich auf die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen (vgl. § 7 JAG).
Wenn die durch das ausländische Studium, durch sonstige Ausbildung und berufliche Tätigkeit erworbenen Kenntnisse den in der staatlichen Pflichtfachprüfung geforderten Kenntnissen auch nicht teilweise gleichwertig sind, kann eine Eignungsprüfung abgelegt werden, die die schriftlichen Prüfungsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung umfasst. Die Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. In Hessen müssen sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten angefertigt werden, und zwar drei zivilrechtliche und zwei öffentlich-rechtliche Aufgaben sowie eine strafrechtliche Aufgabe. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens drei Aufgaben aus zwei Bereichen, unter ihnen mindestens eine zivilrechtliche Aufgabe, bestanden sind. Bei einem Antrag auf Durchführung der Gleichwertigkeits- oder Eignungsprüfung müssen vorgelegt werden:
- Original und beglaubigte Übersetzung des Universitätsdiploms
- Erklärung einer Behörde des Herkunftsstaats, dass der erworbene Abschluss den Zugang zur postuniversitären Rechtsanwaltsausbildung eröffnet, ggf. nebst Übersetzung
- Geburtsurkunde