Aufgrund der bekannten Umstände werden das SS 2020, WS 2020/2021, SS 2021 und WS 2021/2022 nicht in die Zählung der nach § 21 Abs. 1 JAG (Freiversuch) und § 21 Abs. 5 JAG (Notenverbesserung gegen Gebühr) maßgebliche Semesterzahl eingerechnet. Dies erfolgt von Amtswegen, eines besonderen Antrags bedarf es nicht. Die Frist des § 21 Abs. 4 JAG (Notenverbesserung binnen eines Jahres nach bestandener Prüfung nach § 21 Abs. 1 JAG) bleibt davon unberührt, da sie nach dem Wortlaut des JAG nicht verlängerbar ist.
FAQ
Häufig gestellte Fragen
I. Allgemeines
Mit Wegfall sämtlicher Corona-Regelungen, insbesondere der Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung – CoBaSchuV, bestehen ab dem 08.04.2023 keine rechtlichen Vorgaben zu Corona-Schutzmaßnahmen in Hessen mehr. Im Interesse aller Beteiligter werden Kandidatinnen und Kandidaten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen in der ersten juristischen Staatsprüfung jedoch gebeten, weiterhin die allgemeinen Empfehlungen zur Hygiene eigenverantwortlich zu beachten. Kandidatinnen und Kandidaten, die sich aufgrund einer aktuellen Erkrankung prüfungsunfähig fühlen, werden gebeten, mit der Prüfungsabteilung I des Justizprüfungsamtes telefonisch (0611/32 14-2500, 0611/32 14-2501, 0611/32 14-2502) Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen zu erörtern.
Wer zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten im Oktober zugelassen ist, dem wird die Studienzeit nur bis einschließlich Sommersemester berechnet. Das bedeutet, dass Prüflinge
- die im Sommersemester im 8. Fachsemester sind, ihre Pflichtfachprüfung freiversuchserhaltend antreten, wenn sie ihre Staatliche Pflichtfachprüfung vollständig erbringen,
- die im Sommersemester im 10. Fachsemester sind, später ihre Pflichtfachprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung gegen Gebühr wiederholen können.
Bei Ihrer erstmaligen Anmeldung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung ist eine Immatrikulation erforderlich, wenn Sie
- die Prüfung im Freiversuch absolvieren wollen oder
- sich bis zum 10. Fachsemester melden, weil Sie eine Wiederholungsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung gegen Gebühr planen. In allen anderen Fällen (höheres Semester, Wiederholungsprüfung etc.) ist bei der Anmeldung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung eine Immatrikulation an einer Hochschule nicht zwingend. Es wird an dieser Stelle jedoch darauf hingewiesen, dass für die Zulassung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung in Hessen ein aktives Studium der Rechtswissenschaft nachzuweisen ist, wovon mindestens 2 Jahre auf ein Studium an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland und davon mindestens 1 Jahr an einer hessischen Universität entfallen müssen.
Nein, während der Prüfung müssen Sie nicht in Hessen wohnen. Notwendig ist lediglich eine ladungsfähige Postanschrift in Deutschland.
Dem Grundsatz der Gleichheit der Prüfungsbedingungen ist auch in der juristischen Staatsprüfung Rechnung zu tragen. Nachdem der Koordinierungsausschuss der Justizministerkonferenz eine hochschulortübergreifende Versendung der zu bewertenden Examensklausuren zwecks Vermeidung von hochschulortspezifischen Besonderheiten gefordert hat und dies von Hessen im Jahr 2016 umgesetzt wurde, werden seit den Prüfungskampagnen 2017 auch die mündlichen Prüfungen hochschulortübergreifend organisiert, die Prüferinnen und Prüfer landesweit an allen vier Prüfungsorten eingesetzt.
Die Auflagen der Gesetze werden etwa vier Wochen vor dem ersten Klausurtag auf der hiesigen Homepage bekannt gegeben.
An den mündlichen Prüfungen in der Staatlichen Pflichtfachprüfung können interessierte Studierende der Rechtswissenschaften mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Ergebnisses sowie nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zuhören. Interessierte haben sich rechtzeitig vor dem Prüfungstermin (9.00 Uhr) am jeweiligen Prüfungsort einzufinden und durch einen Personalausweis auszuweisen. Eine vorherige schriftliche Anmeldung an dem jeweiligen Prüfungsort ist nicht erforderlich. Sofern die begrenzten räumlichen Platzkapazitäten für Zuhörerinnen und Zuhörer in den Prüfungsräumen ausgeschöpft sind, können keine weiteren Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. Zuhörerinnen und Zuhörer werden gebeten, die allgemeinen Empfehlungen zur Hygiene zu beachten und im Falle einer aktuellen Erkrankung von einer Teilnahme an der mündlichen Prüfung Abstand zu nehmen.
II. Meldung zum Examen
Der Antrag auf Zulassung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung („Meldung“) ist unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei der Prüfungsabteilung I des Justizprüfungsamtes, Zeil 42, 60313 Frankfurt am Main, zu stellen. Der amtliche Vordruck (Meldebogen) ist zum Download unter Materialien / Vordruck auf der Homepage des Justizprüfungsamtes eingestellt.
Nein, die Termine, zu denen Sie sich zur Pflichtfachprüfung melden können, werden vom Justizprüfungsamt für jede Prüfungskampagne (derzeit 3 Kampagnen pro Jahr) gesondert festgesetzt. Nur zu diesen Terminen ist eine Meldung möglich.
Ja. Das bloße Einreichen des Meldebogens zur Fristwahrung ist nicht ausreichend. Die Meldetermine sind frühzeitig bekannt, so dass eine vollständige Vorlage aller Unterlagen möglich und nötig ist.
Erneut anmelden können Sie sich, wenn
Sie
- den ersten Versuch der Staatlichen Pflichtfachprüfung nicht bestanden haben (Wiederholungsprüfung),
- die Staatliche Pflichtfachprüfung bestanden haben (Notenverbesserung),
- Ihr Antrag auf Prüfungszulassung vom JPA zurückgewiesen wurde oder
- Sie Ihren Antrag auf Prüfungszulassung selbst zurückgenommen haben.
Bei erneuter Meldung zur Pflichtfachprüfung ist Ihr Lebenslauf, Ihre Geburtsurkunde, gegebenenfalls Ihre Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie Ihr Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Abiturzeugnis) nicht mehr erneut einzureichen. Diese Unterlagen verbleiben bei Ihrer Prüfungsakte im Justizprüfungsamt. Alle übrigen Unterlagen sind erneut einzureichen.
Der Antrag für die Notenverbesserung ist so rechtzeitig zu stellen, dass nach Abschluss (= Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses – in der Regel der Tag der mündlichen Prüfung) der erstmaligen Prüfung, deren Ergebnis verbessert werden soll mit der Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres begonnen (= erster Klausurtag) werden kann.
(Beispiel: mündliche Prüfung im Februar: späteste Meldung für den Notenverbesserungsversuch bereits im Juli für die Klausuren im Oktober).
Nein, eine Meldung zur Notenverbesserung ist erst nach bestandener Prüfung möglich (§ 21 JAG). Das Bestehen wird durch den Prüfungsausschuss am Tag der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
Die eingereichten Zeugnisse und Bescheinigungen können kurzzeitig ausgeliehen werden. Dies ist allerdings auf absolute Ausnahmefälle beschränkt.
Es bleibt Ihnen unbenommen, sich nach eigenem Befinden zur Wiederholungsprüfung nach Nichtbestehen bei dem Justizprüfungsamt I zu melden. Die Meldeterminfristen sind einzuhalten.
III. Benötigte Unterlagen
Zulassungsvoraussetzungen / Vorzulegende Unterlagen
Beide Darstellungsarten des Lebenslaufs werden anerkannt. Sie müssen jedoch handschriftlich abgefasst (Schreibprobe) und persönlich unterschrieben sein. Unterschriebene Computerausdrucke reichen nicht aus.
Ein Belegnachweis ist eine Aufstellung für jedes Semester, aus der die besuchten Lehrveranstaltungen ersichtlich sind. Diese sind auf der jeweiligen Homepage der hessischen Universitäten erhältlich.
Lebenslauf, Geburts- bzw. Abstammungsurkunde, Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde sowie der Nachweis Ihrer Hochschulberechtigung (z.B. Abiturzeugnis) werden nach Beendigung des Prüfungsverfahrens nicht zurückgegeben, sondern verbleiben dauerhaft bei Ihrer Prüfungsakte. Ein erneutes Einreichen ist somit nicht notwendig.
Was ist damit gemeint?
Hierbei handelt es sich um eine Lehrveranstaltung über die Grundlagen des Rechts (Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie), die im ersten Jahr Ihres rechtswissenschaftlichen Studiums von den Universitäten durchgeführt wird. Sofern Sie Ihre erfolgreiche Teilnahme an dieser Lehrveranstaltung für die Zulassung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung gegenüber dem Justizprüfungsamt nachweisen, ist damit zugleich der sogenannte Grundlagenschein mit abgedeckt. Der Nachweis erfolgt mittels einer entsprechenden Bescheinigung Ihrer Universität. Prüflinge, die später aus einem anderen Bundesland wechseln, müssen die Einführungslehrveranstaltung nicht nachholen.
Bei Vorliegen eines Studiums der Rechtswissenschaften im Ausland werden Semester für die Berechnung der Semesterzahl hinsichtlich des Freiversuchs unberücksichtigt gelassen, wenn dort in diesen Semestern nachweislich rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen besucht und mindestens ein Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben wurde. Der jeweilige Nachweis ist durch Vorlage einer Bescheinigung der ausländischen Universität im Original sowie durch Vorlage des Studiennachweises der ausländischen Universität zu erbringen. Der Nachweis kann nicht ausschließlich durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der inländischen Universität erbracht werden.
In Zweifelsfällen empfiehlt sich rechtzeitig vor der Aufnahme des Auslandsaufenthalts, spätestens vor der Meldung eine Klärung durch das Justizprüfungsamt I in Frankfurt am Main herbeizuführen.
Nein, eine Äquivalenzbescheinigung reicht alleine für sich nicht aus, um Auslandssemester anzuerkennen. Die Vorlage des Leistungsnachweises der ausländischen Universität im Original ist zwingend erforderlich.
Wer ein rechtswissenschaftliches Studium im fremdsprachigen Ausland nachweisen kann und dort Lehrveranstaltungen besucht und Leistungsnachweise erworben hat, ist von der Pflicht zur Vorlage eines Fremdsprachennachweises befreit.
IV. Prakt. Studienzeiten
Ja, die Praktikumsbescheinigungen können auf unterschiedlichen Vordrucken ausgestellt sein. Es empfiehlt sich jedoch, den auf der Homepage des Justizprüfungsamts eingestellten Vordruck zu benutzen. Alternativ ist ein Schreiben mit Briefkopf der Ausbildungsstelle zugelassen.
Wie bereits in der Fristbezeichnung zum Ausdruck gebracht, handelt es sich hierbei um keine 4-Wochen Frist, sondern der jeweilige Monat muss bescheinigt werden. Die Monatsfrist berechnet sich somit vom ersten Tag des Praktikums (z.B. 23. Juli) bis zum Tag des nachfolgenden Monats, der diesem Tag vorausgeht (hier der 22. August). Wochenenden sowie Feiertage spielen hierbei keine Rolle (§ 188 BGB).Das Praktikum muss vollständig in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden.
Evtl. fehlende Tage bei einem Praktikum können, um die Monatsfrist zu erfüllen, im Rahmen der beiden anderen Praktika nachgeholt bzw. ausgeglichen werden, so dass die vorgeschriebene Gesamtdauer von drei Monaten erfüllt ist. Sollten bereits alle Praktika absolviert sein, müssen fehlende Tage nachgeleistet werden.
Ein Praktikum im Anschluss an ein Auslandsstudium ist ohne weiteres möglich, wenn die Vorlesungszeit der ausländischen Universität beendet ist. Der Nachweis der vorlesungsfreien Zeit ist bei der Meldung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung zu erbringen. Die Vorlesungszeiten der Heimatuniversität spielen insoweit keine Rolle.
Nein.
Die Anerkennung einer Vorausbildung als Wahlpraktikum (= beide Teilabschnitte) ist möglich und muss bei der Meldung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung unter Beifügung einer amtlich beglaubigten Ablichtung des Prüfungszeugnisses nachgewiesen werden. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, einen Antrag vorab zu stellen.
Ja, die JAO verlangt lediglich die Ableistung des Gerichtspraktikums bei einem Amts- oder Landgericht. Es gelten die Ausbildungsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes.
Nein.
Ja.
V. Prüfungsablauf
Die einreichten Unterlagen werden vom Justizprüfungsamt überprüft und Sie erhalten danach ein Bestätigungsschreiben, welches den weiteren Ablauf des Prüfungsverfahrens darstellt. Dieses bleibt abzuwarten.
Ja, die Zulassungsbescheide nebst Ladung werden ungefähr 3 bis 4 Wochen vor Prüfungsbeginn per Post übersandt.
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsarztes richtet sich nach Ihrem Wohnsitz. Demzufolge sollten Sie das Gesundheitsamt der Stadt bzw. des Landkreises aufsuchen, in der/dem Sie derzeit wohnen.
Nach Rücklauf der Klausurkorrekturen wird die Ladung planmäßig zwei Wochen vor Ihrem persönlichen mündlichen Prüfungstermin vom Justizprüfungsamt I versandt. Auf etwaige Postlaufzeiten hat das Justizprüfungsamt keinen Einfluss.
Mit der persönlichen Ladung zur mündlichen Prüfung werden Ihnen Ihre Ergebnisse der Klausuren mitgeteilt. Im Falle des Nichtbestehens wird das Aktenzeichen der Prüflinge, welches ausschließlich Ihnen bekannt ist, zu gegebener Zeit, nämlich wenn alle Ergebnisse aller Korrektorinnen und Korrektoren vollständig vorliegen, auf der Homepage des JPA veröffentlicht. Die Noten werden mit dem Ausschlussbescheid am gleichen Tag postalisch im gelben Briefumschlag (=Postzustellungsauftrag) versandt.
Wer die Staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis (sog. Bescheid nach § 22 Abs. 1 JAG, der die erzielte Abschlussnote mit ihrer Punktzahl enthält).
Die Ausstellung und anschließende Übersendung kann wegen verschiedener Postlaufzeiten je nach Prüfungsort bis zu 2 Wochen dauern.
Ja, die Ausstellung des Gesamtzeugnisses (sofern das Schwerpunktzeugnis bei der Meldung schon eingereicht wurde) erfolgt von Amts wegen, wenn das Zeugnis über das Bestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung vorliegt.
Andernfalls müssen Sie das Schwerpunktzeugnis mit der Bitte um Ausstellung eines Gesamtzeugnisses einreichen.
Nach postalischem Einreichen des Originals des universitären Schwerpunktzeugnisses wird das Gesamtzeugnis ausgestellt.
Nach Fertigstellung (die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel wenige Werktage) wird das Gesamtzeugnis per Post (Einschreiben) übersandt.
Bitte achten Sie darauf, mit der Antragstellung eine aktuelle Postanschrift, ggf. auch eine aktuelle Telefonnummer für etwaige Rückfragen mitzuteilen.
Eine von Ihnen bevollmächtigte dritte Person kann unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht für Sie das Ausstellen des Zeugnisses beantragen.
Nein, das Justizprüfungsamt stellt keine beglaubigten Kopien des Gesamtzeugnisses her.
Für eine Bewerbung für den Referendardienst innerhalb Hessens genügt die persönliche Vorlage des Gesamtzeugnisses im Original bei dem Landgericht, bei dem Sie sich bewerben wollen.
Der Antrag auf Einsichtnahme ist formlos, schriftlich und unterschrieben beim Justizprüfungsamt zu stellen. Von dort wird Ihnen ein Termin zur Einsichtnahme mitgeteilt. Auf die Frist des § 9 JAO wird ausdrücklich hingewiesen.
Mit Übersendung des Zeugnisses über das Bestehen der Staatlichen Pflichtfachprüfung ist Ihr Prüfungsverfahren abgeschlossen und Sie erhalten alle Unterlagen, die nicht bei Ihrer Prüfungsakte verbleiben müssen, zurück. Im Falle des Nichtbestehens erhalten Sie Ihre eingereichten Unterlagen mit dem Bescheid über Ihr Nichtbestehen. Dieser geht Ihnen mit Postzustellungsauftrag im gelben Briefumschlag zu.